Mit der Mehrheit von Rot-Grün, der sog. Kanzlermehrheit
hat die Regierungskoalition in Berlin den Einspruch des Bundesrates
gegen das Rentenversicherungs - Nachhaltigkeitsgesetz überstimmt.
Somit ist auch der zweite Teil der Rentenreform 2004 verabschiedet.
Mit dem Rentengesetz will die Bundesregierung die gesetzliche
Rente bzw. Rentenversicherung, die unter den demographischen
Veränderungen leidet (immer mehr Rentenempfänger,
immer weniger Renteneinzahler), langfristig finanzierbar halten.
Quintessenz des Gesetzes von Bundessozialministerin Ulla
Schmidt (SPD) ist der von der Rürup-Kommission vorgeschlagene
sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor
wird die jährliche Rentenanpassungen gedämpft
und somit das Rentenniveau langfristig deutlich gesenkt.
Die Höhe des jährlichen Rentenabschlages,
der 2005 zum ersten Mal in Kraft tritt, ist davon abhängig,
wie sich die Zahl der Beitragszahler zur Rente im Verhältnis
zu den Rentenempfängern entwickelt.
Die Rentenanpassungen werden dadurch künftig entsprechend
geringer ausfallen als bisher, weil sich die sog. Rentendynamik
(Anpassung der Rente an wirtschaftliche Faktoren) nun nicht
mehr am generellen Anstieg der Löhne, sondern nur noch
an der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme orientiert (je
weniger Einzahler, je geringer die Rentenanpassung).
Darüber hinaus wird das allgemeine Rentenniveau bzw.
Rentenhöhe durch die Abschaffung der Anrechnung von Schul-
und Hochschulzeiten gesenkt. Erhalten bleiben die bewerteten
Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung auf Fachschulen
und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Durch diese Maßnahmen bei der Rente soll u.a.
erreicht werden, den Beitragssatz zur Rente auf maximal 22
Prozent des Bruttoeinkommens zu begrenzen. Gleichzeitig wird
im Gesetz zur Rente ein Rentenmindestniveau von 46
Prozent im Jahr 2020 und 43 Prozent 2030 festgeschrieben.
Heute liegt das Rentenniveau bei ca. rund 53 Prozent. Für
die Rentenpraxis bedeutet das, daß die Bundesregierung
bei nicht erreichen der gesetzten Ziele entsprechende Maßnahmen
ergreifen muß, die das angestrebte
Rentenziel gewährleisten. Dies könnte dann
z.B. die Heraufsetzung des gesetzlichen Renteneintrittsalters
sein.
Mit dem Gesetz wird u.a. auch die Grenze für den frühestmöglichen
Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand geregelt (mit
65 Jahren). Die Altersgrenzen bei der Frührente, nach
Altersteilzeit, oder wegen Arbeitslosigkeit werden schrittweise
von 2006 bis 2008 von 60 auf 63 Jahre angehoben.
Weitere Anpassungen beim Renteneintrittsalter (Heraufsetzen
des Eintrittsalters) sind im Verlauf der nächsten Jahre
und Jahrzehnte entsprechend zu erwarten. Dies widerspricht
jedoch der Entwicklung auf dem Arbeits- und Wirtschaftsmarkt.
Die Anzahl der Mitarbeiter über 50 Jahren in Deutschland
ist so gering wie in keinem anderen EU-Land. Dies wird
sich auch in Zukunft nicht ändern. Es ist mit einem weiteren
Rückgang zu rechnen. Die von Outsourcing (Produktionsverlagerung)
geprägte Wirtschaft benötigt flexible und junge
Arbeitskräfte, die alten erfahrenen Mitarbeiter bleiben
auf der Strecke.
Dies widerum bedeutet, daß Millionen von älteren
Arbeitnehmern bedingt durch Arbeitslosigkeit im Alter nachhaltige
Rentenabschläge und damit finanzielle Einschränkungen
hinnehmen werden müssen.
Wir können Ihnen nur raten jetzt gezielt privat vorzusorgen.
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