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Die auch als "steuerpflichtiges Einkommen" bezeichnete
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das zu
versteuernde Einkommen wird jährlich nach den Regelungen
des § 2 Abs. 2 bis 5 Einkommensteuergesetz vom Finanzamt ermittelt.
In diesem Zusammenhang wird zunächst die Summe der Einkünfte
aus den einzelnen Einkunftsarten (zum Beispiel Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus
Vermietung und Verpachtung) berechnet. Vom Bruttolohn können
hierbei Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel usw.) mindestens
in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 €
abgezogen werden. Die Summe der Einkünfte ergibt dann, vermindert
um einen Altersentlastungsbetrag, den Steuerpflichtige geltend machen
können, die im Kalenderjahr der Besteuerung bereits ihr 64.
Lebensjahr vollendet haben, den "Gesamtbetrag der Einkünfte".
Zieht man hiervon Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen sowie je nach Familienstand den Kinderfreibetrag und
den Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit Kindern
ab, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.
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