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Zu versteuerndes Einkommen


Die auch als "steuerpflichtiges Einkommen" bezeichnete Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das zu versteuernde Einkommen wird jährlich nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 bis 5 Einkommensteuergesetz vom Finanzamt ermittelt. In diesem Zusammenhang wird zunächst die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten (zum Beispiel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung) berechnet. Vom Bruttolohn können hierbei Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel usw.) mindestens in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € abgezogen werden. Die Summe der Einkünfte ergibt dann, vermindert um einen Altersentlastungsbetrag, den Steuerpflichtige geltend machen können, die im Kalenderjahr der Besteuerung bereits ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Zieht man hiervon Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie je nach Familienstand den Kinderfreibetrag und den Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit Kindern ab, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.

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