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Zinsabschlagsteuer


Seit dem 1. Januar 1993 müssen Kreditinstitute von allen an ihre Kunden fließenden steuerpflichtigen Zins- und Dividendenerträgen einen pauschalen Zinsabschlag von 30 % einbehalten und an das Finanzamt überweisen, es sei denn, der Kunde hat dem Institut einen Freistellungsauftrag erteilt. Bei Tafelpapieren beträgt die Zinsabschlagsteuer sogar 35 %. Die Erteilung eines Freistellungsauftrages ist hier nicht möglich. Wird der Zinsabschlag einbehalten, erhält der Kunde darüber eine Steuerbescheinigung, die im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet wird.

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