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Bei einem Tafelgeschäft verkaufen oder kaufen Kreditinstitute
Wertpapiere an bzw. von Kunden Zug um Zug über den Schalter.
Hierbei wird der Name des Kunden nicht erfaßt. Der Anleger
muß bei solchen Tafelpapieren selbst für die Verwahrung
der Wertpapierurkunden sorgen und trägt somit das volle
Verlustrisiko. Außerdem muß er sich selbst um die Einlösung
der fälligen Zins- oder Dividendenscheine kümmern,
wobei ihm die Erträge bar ausgezahlt werden. Seit dem 1. Januar
1993 werden für die Erträge aus Tafelpapieren vom
einlösenden Kreditinstitut automatisch 35 % Zinsabschlagsteuer
einbehalten, über die der Anleger eine Bescheinigung erhält,
die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung dem
Finanzamt zur Verrechnung mit der tatsächlichen Steuerschuld
vorlegen kann. Ein Freistellungsauftrag kann bei Erträgen
aus Tafelpapieren nicht erteilt werden.
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