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Tafelgeschäft


Bei einem Tafelgeschäft verkaufen oder kaufen Kreditinstitute Wertpapiere an bzw. von Kunden Zug um Zug über den Schalter. Hierbei wird der Name des Kunden nicht erfaßt. Der Anleger muß bei solchen Tafelpapieren selbst für die Verwahrung der Wertpapierurkunden sorgen und trägt somit das volle Verlustrisiko. Außerdem muß er sich selbst um die Einlösung der fälligen Zins- oder Dividendenscheine kümmern, wobei ihm die Erträge bar ausgezahlt werden. Seit dem 1. Januar 1993 werden für die Erträge aus Tafelpapieren vom einlösenden Kreditinstitut automatisch 35 % Zinsabschlagsteuer einbehalten, über die der Anleger eine Bescheinigung erhält, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung dem Finanzamt zur Verrechnung mit der tatsächlichen Steuerschuld vorlegen kann. Ein Freistellungsauftrag kann bei Erträgen aus Tafelpapieren nicht erteilt werden.

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