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Sparerfreibetrag


Freibetrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalvermögen (vor allem Zinsen und Dividenden) steuerfrei bleiben. Seit dem 1. Januar 1993 beträgt der Sparerfreibetrag für Ledige bzw. Verheiratete 3.000 € bzw. 6.000 €. Darüber hinaus bleiben Beträge in Höhe der Werbungskostenpauschale von 50 bzw. 100 € für Ledige bzw. Verheiratete ebenfalls steuerfrei. Der Sparerfreibetrag kann durch die Erteilung von Freistellungsaufträgen an die Kreditinstitute, bei denen ein Anleger Geldanlagen unterhält, bereits vor der Auszahlung der Erträge eingesetzt werden. Dadurch wird der pauschale Abzug der Zinsabschlagsteuer vermieden.

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