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Sonderausgabenabzug


Ausgaben der privaten Lebensführung sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme bilden die in § 10 Einkommensteuergesetz aufgeführten "Sonderausgaben", wenn es sich dabei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt. Als Sonderausgaben absetzbar sind vor allem "Vorsorgeaufwendungen", zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungen, sowie die Hälfte der auf Bausparverträge geleisteten Zahlungen - soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen handelt. Vorsorgeaufwendungen sind allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abzugsfähig, der vor allem bei Angestellten und Arbeitern oftmals bereits durch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung komplett ausgeschöpft wird. Für den normalen Arbeitnehmer bietet sich daher in der Regel keine Möglichkeit, zusätzlich private Versicherungsbeträge steuermindernd geltend machen zu können. Anders sieht es bei Beamten oder Selbständigen aus, da diese Personengruppen nicht sozialversicherungspflichtig sind und somit innerhalb der absetzbaren Höchstbeträge über einen größeren Spielraum verfügen.

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