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Ausgaben der privaten Lebensführung sind steuerlich
grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme bilden
die in § 10 Einkommensteuergesetz aufgeführten
"Sonderausgaben", wenn es sich dabei weder um Betriebsausgaben
noch um Werbungskosten handelt. Als Sonderausgaben absetzbar
sind vor allem "Vorsorgeaufwendungen", zum Beispiel
Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungen,
sowie die Hälfte der auf Bausparverträge geleisteten Zahlungen
- soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen
handelt. Vorsorgeaufwendungen sind allerdings nur bis zu einem bestimmten
Höchstbetrag abzugsfähig, der vor allem bei Angestellten
und Arbeitern oftmals bereits durch die Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung komplett ausgeschöpft wird. Für
den normalen Arbeitnehmer bietet sich daher in der Regel keine Möglichkeit,
zusätzlich private Versicherungsbeträge steuermindernd
geltend machen zu können. Anders sieht es bei Beamten oder
Selbständigen aus, da diese Personengruppen nicht sozialversicherungspflichtig
sind und somit innerhalb der absetzbaren Höchstbeträge
über einen größeren Spielraum verfügen.
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