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Kumulierungsverbot


Das Verbot dient dazu, eine Doppelförderung im Zusammenhang mit der staatlichen Sparförderung auszuschließen. So kann für nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Bausparverträge eingezahlte vermögenswirksame Leistungen neben der Arbeitnehmersparzulage nicht gleichzeitig eine Wohnungsbauprämie beantragt werden. Werden Ihre vermögenswirksame Leistungen allerdings nicht mit einer Arbeitnehmersparzulage bezuschußt, weil Ihr Einkommen über den nach dem Vermögensbildungsgesetz geltenden Höchstgrenzen liegt (Ledige 13.500 €/Verheiratete 27.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen), wird gleichzeitig aber die bei der Wohnungsbauprämie maßgebliche Einkommensgrenze (Ledige 25.000 € bzw. Verheiratete 50.000 €) nicht überschritten, erhalten Sie auf Antrag auch eine Wohnungsbauprämie auf Ihre vermögenswirksamen Leistungen.

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