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Das Verbot dient dazu, eine Doppelförderung im Zusammenhang
mit der staatlichen Sparförderung auszuschließen.
So kann für nach dem Vermögensbildungsgesetz auf
Bausparverträge eingezahlte vermögenswirksame Leistungen
neben der Arbeitnehmersparzulage nicht gleichzeitig eine Wohnungsbauprämie
beantragt werden. Werden Ihre vermögenswirksame Leistungen
allerdings nicht mit einer Arbeitnehmersparzulage bezuschußt,
weil Ihr Einkommen über den nach dem Vermögensbildungsgesetz
geltenden Höchstgrenzen liegt (Ledige 13.500 €/Verheiratete
27.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen), wird gleichzeitig
aber die bei der Wohnungsbauprämie maßgebliche Einkommensgrenze
(Ledige 25.000 € bzw. Verheiratete 50.000 €) nicht überschritten,
erhalten Sie auf Antrag auch eine Wohnungsbauprämie
auf Ihre vermögenswirksamen Leistungen.
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