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Girosammelverwahrung


Verwahrung von Wertpapierurkunden in einem Sammelbestand bei einer Wertpapiersammelbank. Der Anleger behält dabei - im Gegensatz zur Sonderverwahrung - nicht das Eigentum an den eingelieferten Urkunden, sondern er erhält ein Miteigentum an einem Sammelbestand von Effekten. Er hat einen Anspruch auf die Auslieferung von gleichartigen Wertpapieren in der Höhe des hinterlegten Nennbetrages oder der hinterlegten Stückzahl. Da die Girosammelverwahrung kostengünstiger als die Sonderverwahrung ist und eine schnellere Abwicklung von Wertpapiergeschäften ermöglicht, kommt ihr in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu. Damit Wertpapiere im Rahmen der Girosammelverwahrung hinterlegt werden können, muß der Anleger eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung dazu erteilen.

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