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Verwahrung von Wertpapierurkunden in einem Sammelbestand
bei einer Wertpapiersammelbank. Der Anleger behält dabei -
im Gegensatz zur Sonderverwahrung - nicht das Eigentum an den eingelieferten
Urkunden, sondern er erhält ein Miteigentum an einem Sammelbestand
von Effekten. Er hat einen Anspruch auf die Auslieferung
von gleichartigen Wertpapieren in der Höhe des hinterlegten
Nennbetrages oder der hinterlegten Stückzahl. Da die Girosammelverwahrung
kostengünstiger als die Sonderverwahrung ist und eine schnellere
Abwicklung von Wertpapiergeschäften ermöglicht, kommt
ihr in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu. Damit
Wertpapiere im Rahmen der Girosammelverwahrung hinterlegt
werden können, muß der Anleger eine ausdrückliche
schriftliche Ermächtigung dazu erteilen.
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