Archive for the ‘Gesetz’ Category

Urteil zur Betriebsrente

Dezember 2nd, 2010 by Andre | No Comments | Filed in Gesetz, News

Wenn ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand geht und daher Abschläge bei der gesetzlichen Rente in Kauf nehmen muss, darf der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Betriebsrente dennoch die ungekürzte Rentenleistung zugrunde legen. Maßgeblich ist einzig und allein die jeweilige Versorgungsordnung. Schreibt sie vor, dass 50 Prozent der gesetzlichen Rente anzurechnen sind, hat der Arbeitgeber das Recht, auf Basis der abschlagsfreien Rente zu rechnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. November hervor (Aktenzeichen: 3 AZR 747/08).

Eingereicht worden war die Klage von einem Mann, der mit seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente vereinbart hatte, die mit Erreichen des 65. Lebensjahres, also des Regelrentenalters, ausgezahlt werden sollte. Der Mitarbeiter schied allerdings bereits mit 55 aus dem Betrieb aus, war anschließend arbeitslos und erhält seit dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene gesetzliche Rente. Sie wurde aufgrund des vorzeitigen Ruhestand entsprechend gekürzt und beträgt rund 1.200 Euro. Hätte der Mann bis 65 gearbeitet, stünden ihm 1.500 Euro zu. Dieser fiktive Rentenwert floss gemäß Versorgungsordnung in die Berechnung der Betriebsrente ein und wurde zur Hälfte auf das betriebliche Ruhegeld angerechnet.

Dagegen, dass die höhere fiktive und nicht die tatsächliche ausgezahlte Rente zur Anrechnung kommt, klagte der ehemalige Mitarbeiter. Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen gab ihm Recht. Doch in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Mann. Die Richter bezogen sich in ihrer Urteilsbegründung auf zwei Paragrafen der Versorgungsordnung. Dort heißt es unter anderem, „dass eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Renten erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“ (Paragraf 7 Absatz 2).

Rendite versus Rentenpflicht

Mai 12th, 2010 by Andre | No Comments | Filed in Gesetz, Rente

Bei der Geldanlage kommt es vornehmlich auf die Rendite an. Deshalb gleich auf die Idee zu kommen, die gesetzliche Rente mit anderen, möglicherweise renditestärkeren Anlageprodukten für die private Altersvorsorge in Relation zu setzen, ist vielleicht nicht abwegig, aber gewagt. Noch einen Schritt weiter gegangen ist ein Bankangestellter. Weil ihm der Gewinn aus den Rentenbeiträgen zu niedrig schien, klagte er auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Seine Idee: Da er sich aufgrund eines Gehalts oberhalb der Jahresarbeitsentgeltsgrenze bereits privat kranken- und pflegeversichert, müsse dies eigentlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung möglich sein. Schließlich erhalte er für die Beiträge, die er zahle, keine entsprechende Gegenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür sorge insbesondere die demographische Entwicklung. Würde darüber hinaus noch das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre angehoben, müsse er sogar mit einer Negativrendite rechnen.

Dabei übersah der Bankangestellte allerdings, dass die Versicherungsfreiheit, die bei einem entsprechenden Lohn für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt, die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in keinster Weise tangiert. Daran können auch Renditeerwägungen nichts ändern. Das bescheinigten ihm sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht. Die Vorgaben verstießen weder gegen das Grundgesetz noch liefen sie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuwider. Schließlich diene die Versicherungspflicht nicht nur dem Schutz der Betroffenen, sondern auch dem der Allgemeinheit (Landessozialgericht Hessen, Aktenzeichen: L 8 KR 304/07).

Hohe Kosten bei der privaten Altersvorsorge

April 29th, 2010 by Andre | No Comments | Filed in Altersvorsorge, Gesetz

Über den Sinn der privaten Altersvorsorge muss nicht lange lamentiert werden. Sie ist zwingend nötig, um auch im Rentenalter einigermaßen über die Runden zu kommen. Dass es vielen Haushalten relativ schwer fällt, Monat für Monat ein paar Euro beiseite zu legen, ist der Politik durchaus bewusst. Sie hat diesen Umstand bei der Riester-Rente berücksichtigt. Schon eine vergleichsweise geringe Eigenleistung reicht, um in den Genuss der Zulagen zu kommen. Umso ärgerlicher, wenn das Ersparte durch Gebühren und Abschlusskosten geschmälert wird. Dass der Verbraucherschutz gerade in diesem Punkt eher mangelhaft ist, belegen Berechnungen der Stiftung Warentest und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

„Viele Riester-Produkte sind zu teuer“, heißt es auf der Seite der Stiftung Warentest. Eine Erkenntnis, die immer wieder mal aufkochte, bislang aber nie zu einer Reaktion seitens der Regierung geführt hat. Eigentlich müsste auch sie daran interessiert sein, dass Rentnerinnen und Rentner aus eigener Kraft ein auskömmliches Leben führen können, ohne auf staatliche Hilfen angewiesen zu sein. Denn genau dieses Szenario wurde schon vor längerer Zeit gemalt und jetzt wieder aufgefrischt: Altersarmut auf breiter Front. Wenn vor diesem Hintergrund private Altersvorsorge betrieben wird, sollte später auch möglichst viel von jedem Euro wieder auf dem Konto des Kunden landen.

Wie sich die Kosten und Gebühren auf einzelne Verträge und damit die Leistung auswirken, lässt sich nur schwer kalkulieren. Die Verbraucherzentralen und die Stiftung Warentest sind daher einen anderen Weg gegangen. Ausgehend von den Zulagen in Höhe von sechs Milliarden Euro, die bis einschließlich 2009 gezahlt wurden, und einer gebührenbedingten Renditeeinbuße von einem Prozent, stände schon jetzt ein Minus von 115 Millionen Euro zu Buche. Bei 2,5 Milliarden Euro Zulagen pro Jahr, wären es bis 2020 über drei Milliarden Euro und 2030 sogar elf Milliarden Euro, die nicht an die Verbraucher ausgezahlt werden.

Angesichts dieser Verluste, zu denen noch Gebühren für die Nutzung fremder Geldautomaten und zu hohe Dispositionszinsen kommen, stellt der Chefredakteur von Finanztest, Hermann-Josef Tenhagen eine klar Forderung: „Es reicht nicht allein, vernünftige Gesetze zu machen. Die Einhaltung der Gesetze muss gerade bei Finanzprodukten kontrolliert werden. Schließlich hat der Kunde kaum eine Chance, die Versprechungen der Anbieter selbst auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.“ Auch der Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Gerd Billen, sieht die Notwendigkeit, den Verbraucherschutz in der Finanzaufsicht zu verankern.

Gleiche Rechte für Arbeiter und Angestellte bei der Betriebsrente

Februar 17th, 2010 by Andre | No Comments | Filed in Altersvorsorge, Gesetz, News

Arbeiter dürfen bei der betrieblichen Altersvorsorge nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Das entschied jetzt der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt (Aktenzeichen 3 AZR 216/09).

Lediglich in überprüf- und begründbaren Fällen seien Ausnahmen zulässig. Gehe es zum Beispiel darum, den unterschiedlichen Versorgungsgrad der gesetzlichen Rente auszugleichen, sei ein solches Vorgehen rechtens. Unterschiede dürften auch gemacht werden, wenn Arbeitszeit, Belastung und Verantwortung deutlich voneinander abweichen. Sich nur auf den Statusunterschied zu berufen, reiche allerdings nicht aus, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Geklagt hatten Mitarbeiter des Autoherstellers Ford. Sie pochten auf eine Rentenaufstockung. Während der ersten zehn Jahre Betriebszugehörigkeit gilt für Arbeiter und Angestellte des Automobilbauers die gleiche Regelung: Für jedes anrechenbare Dienstjahr werden zehn Prozent der pensionsfähigen Bezüge in die Altersrente gesteckt. Für jedes weitere Jahr erhalten Angestellte zusätzlich 1,0 Prozent, die in die betriebliche Altersvorsorge fließen. Bei Arbeitern sind es nur 0,37 Prozent.

Dass Angestellte eine höhere Betriebsrente erhalten, begründete Ford mit dem unterschiedlichen Rechtsverhältnis von Arbeitern und Angestellten. Dieses Argument ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Das Unternehmen muss den Arbeitern rückwirkend zum 1. Juli 1993 die gleichen Leistungen zuerkennen wie Angestellten. Die Zeit davor bleibt unberücksichtigt. Für sie besteht Vertrauensschutz, weil andere gesetzliche Regelungen galten.

Rentenversicherung: Recht auf Hörgerät?

August 18th, 2009 by Gerald | No Comments | Filed in Gesetz

Schon als Kind musste der Kläger mit Schwerhörigkeit kämpfen. Dies beeinträchtigte ihn während der Arbeit als Maschinenführer, sodass er der Empfehlung des Arztes folgte und sich ein Hörgerät zulegte, das auf seine Symptomatik ausgelegt war. Dieses kostete 2300€. Ein bisschen mehr als 50% war die Krankenkasse bereit zu erstatten, den Rest forderte der Geschädigte von seiner Rentenversicherung ein. Diese müsse nach § 9 SGB VI Leistungen erbringen, wenn ein Mensch mit einer Behinderung aufgrund dieser benachteiligt werden könnte. Dies wurde früher auch „Eingliederungshilfe“ genannt. Allerdings stellte sich die Rentenversicherung quer und verwies darauf, dass ein normales Hörgerät für den Berufsalltag genügend gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Kläger mit der Kündigung bedroht wurde, wenn er sich kein spezielles Hörgerät zulegen würde, sah die Versicherung nicht als Grund zu Zahlung.

In so einem Fall, käme eine Zahlung seitens der Rentenversicherung nach ihrer Aussage nur dann in Frage, wenn der Versicherte ohne ein besonderes Hörgerät unfähig ist, weiterhin berufstätig zu sein und ein einfaches Hörgerät die berufliche Einschränkung nicht zur Genüge kompensieren kann. Dies war hier nicht gegeben. Daher schlug der Geschädigte den Gerichtsweg ein, jedoch ohne Erfolg. Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies ihn am 30.04.09 ab (Az. S 13 R 161/07).

Die Richter bestätigten die Aussage der Rentenversicherung und stellten nebenbei den privaten Gebrauch der Geräte fest. Daher sei erwiesen, dass es dem Kläger hauptsächlich um die volle Nutzbarkeit seines Gehörsinns ging. Es ist aber nicht die Aufgabe der Rentenversicherung, solche Wünsche zu erfüllen, sondern die der GKV (Hilfsmittel gesetzliche Krankenversicherung). Außerdem müsse die Rentenversicherung nur für ein zweckmäßig, aber nicht perfekt funktionierendes Hörvermögen sorgen. Ein zweckmäßiges und perfektes Gehör sind juristisch gesehen nur dann dasselbe, wenn ein gutes Gehör die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, so zum Beispiel in der Musikbranche als Sänger oder als Spieler eines Instrumentes. Da diese Kriterien nicht erfüllt wurden, musste er die verbleibenden Kosten (etwas weniger, als 50%) selber tragen.

Steuerpflicht für Altersbezüge: Der Fiskus macht Ernst

Dezember 10th, 2008 by Wolfgang | No Comments | Filed in Gesetz, Rente

Einmal von der Einkommensteuer befreit – immer befreit! Denkste! Viele Rentner haben zwar bisher mit ihrem Finanzamt eher keinen Kontakt, und wenn, dann nur wegen der Kraftfahrzeugsteuer. Doch ab Januar 2009 soll jedoch die volle Strenge des Alterseinkünfte-Gesetzes gelten. Eine Nachricht, die die FAZ meldet, berufen auf ein nicht öffentliches Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Während kommenden Jahres ist zu erwarten, dass viele der gut 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner Post ihrer Finanzämter bekommen, so die ersten Schätzungen. Und auch Fachleute erwarten in besonders krassen Fällen sogar Verfahren wegen mehrjährig praktizierter Steuerhinterziehung.

Zwei Millionen Rentner zahlen Steuern

Eine Steuerpflicht hatten die meisten Rentnerhaushalte nun schon ohne das neue Alterseinkünfte-Gesetz. Eine Tatsache, die dem BMF zufolge schon für rund 14,2 Millionen der Rentnerhaushalte gilt, obwohl nur zwei Millionen Haushalte zahlen müssen. War und ist die Zahl der steuerpflichtigen Rentnerhaushalte gering, liegt der Grund darin, dass die gesetzliche Rente nur mit einem kleinen, so genannten ‘Ertragsanteil EA’ als Einkunftsart der Einkommensteuer unterlag. Lag der EA unter dem Steuer-Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehepaare: 15.329 Euro) im Jahr, blieb die Steuerlast beim Rentner aus.

Bis 2040 ist die ganze Rente Einkommen

Bis zum Jahr 2040 wird wegen des Alterseinkünftegesetzes die gesetzliche Rente zu einem ganz normalen Einkommen, das voll der Einkommensteuer unterliegt. Wer 2008 noch in Rente geht, wird jedoch erst bei einer Rente von über 16.800 Euro von der Steuerpflicht erfasst. Denn vorerst ist der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente noch relativ bescheiden, steigt aber von Jahr zu Jahr.
Doch die meisten Rentner wissen jedoch noch nicht, dass seit Anfang 2005 der Wechsel zur “nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte” als das Kernstück des Alterseinkünfte-Gesetzes bereits gilt.

Doch trotz Alterseinkünfte-Gesetz werden wohl nur 3,3 Millionen Rentner-Haushalte ihre Einkommensteuer über die jährliche Erklärung nach EkStG zahlen müssen. Mit dabei sind jene, die über weitere Einkünfte verfügen. Dazu gehören auch Betriebsrenten, Altersbezüge von Versicherungen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der Betriebsrenten sowie der Riester- und Rürup-Renten, die nachträglich besteuert werden, wird allerdings im Lauf der kommenden Jahre die Zahl der Steuerschuldner unter den Rentnern und Rentnerinnen kräftig anwachsen.

Aufschub auch wegen Steuer-Technik

Bisher habe die Finanzverwaltung das Alterseinkünfte-Gesetz, das auch von einem Rentenbezugs-Mitteilungsverfahren begleitet wurde, wegen technischer Schwierigkeiten aber noch nicht konsequent angewandt, so die FAZ. Doch mit dem Jahreswechsel 2008/2009 sollen alle Stellen, die Renten oder vergleichbare Leistungen überweisen, steuerpflichtige Auszahlungen an die “Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen” melden. Dann wird auch jeder Steuerpflichtige eine Steueridentifikations-Nummer erhalten.

Steuerberater mit neuen Aufträgen

Steuerberater werden neue Aufträge erhalten, denn viele Rentner müssen bis ins hohe Alter eine Steuererklärung abgeben. Damit entsteht eine neue und auch zahlungskräftige Mandantenschar, wird von Insidern vermutet. Während über die gesetzlichen Rentenversicherungsträger die fällige monatliche Quasi-Lohnsteuer in der Regel noch nicht direkt abgeführt wird, ist dies bei Lebensversicherern, Pensionskassen und Pensionsfonds, aber auch die Wirtschafts-Unternehmen, die betriebliche Altersversorgungs-Leistungen bezahlen, bereits der Fall. Vor allem wurde auch über die Steuerpflicht informiert.

Die Anlage R zur Einkommensteuer-Erklärung gibt es zwar schon länger, doch macht jemand eben keine Einkommensteuer-Erklärung, füllt er auch diese Anlage zu seinen Renteneinkünften nicht aus. Es wird Aufgabe der Mitglieder im Deutschen Rentenversicherungs-Bund sein, entsprechende Rentenbezugs-Mitteilungen für den Fiskus zu erstellen. Die Kommunen sind technisch aber noch kaum nicht in der Lage, Mitteilungen in der vorgesehenen Frist zwischen Januar und Ende Juni 2009 zu erstellen.