Bei der Geldanlage kommt es vornehmlich auf die Rendite an. Deshalb gleich auf die Idee zu kommen, die gesetzliche Rente mit anderen, möglicherweise renditestärkeren Anlageprodukten für die private Altersvorsorge in Relation zu setzen, ist vielleicht nicht abwegig, aber gewagt. Noch einen Schritt weiter gegangen ist ein Bankangestellter. Weil ihm der Gewinn aus den Rentenbeiträgen zu niedrig schien, klagte er auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Seine Idee: Da er sich aufgrund eines Gehalts oberhalb der Jahresarbeitsentgeltsgrenze bereits privat kranken- und pflegeversichert, müsse dies eigentlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung möglich sein. Schließlich erhalte er für die Beiträge, die er zahle, keine entsprechende Gegenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür sorge insbesondere die demographische Entwicklung. Würde darüber hinaus noch das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre angehoben, müsse er sogar mit einer Negativrendite rechnen.
Dabei übersah der Bankangestellte allerdings, dass die Versicherungsfreiheit, die bei einem entsprechenden Lohn für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt, die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in keinster Weise tangiert. Daran können auch Renditeerwägungen nichts ändern. Das bescheinigten ihm sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht. Die Vorgaben verstießen weder gegen das Grundgesetz noch liefen sie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuwider. Schließlich diene die Versicherungspflicht nicht nur dem Schutz der Betroffenen, sondern auch dem der Allgemeinheit (Landessozialgericht Hessen, Aktenzeichen: L 8 KR 304/07).
