Schon als Kind musste der Kläger mit Schwerhörigkeit kämpfen. Dies beeinträchtigte ihn während der Arbeit als Maschinenführer, sodass er der Empfehlung des Arztes folgte und sich ein Hörgerät zulegte, das auf seine Symptomatik ausgelegt war. Dieses kostete 2300€. Ein bisschen mehr als 50% war die Krankenkasse bereit zu erstatten, den Rest forderte der Geschädigte von seiner Rentenversicherung ein. Diese müsse nach § 9 SGB VI Leistungen erbringen, wenn ein Mensch mit einer Behinderung aufgrund dieser benachteiligt werden könnte. Dies wurde früher auch „Eingliederungshilfe“ genannt. Allerdings stellte sich die Rentenversicherung quer und verwies darauf, dass ein normales Hörgerät für den Berufsalltag genügend gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Kläger mit der Kündigung bedroht wurde, wenn er sich kein spezielles Hörgerät zulegen würde, sah die Versicherung nicht als Grund zu Zahlung.
In so einem Fall, käme eine Zahlung seitens der Rentenversicherung nach ihrer Aussage nur dann in Frage, wenn der Versicherte ohne ein besonderes Hörgerät unfähig ist, weiterhin berufstätig zu sein und ein einfaches Hörgerät die berufliche Einschränkung nicht zur Genüge kompensieren kann. Dies war hier nicht gegeben. Daher schlug der Geschädigte den Gerichtsweg ein, jedoch ohne Erfolg. Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies ihn am 30.04.09 ab (Az. S 13 R 161/07).
Die Richter bestätigten die Aussage der Rentenversicherung und stellten nebenbei den privaten Gebrauch der Geräte fest. Daher sei erwiesen, dass es dem Kläger hauptsächlich um die volle Nutzbarkeit seines Gehörsinns ging. Es ist aber nicht die Aufgabe der Rentenversicherung, solche Wünsche zu erfüllen, sondern die der GKV (Hilfsmittel gesetzliche Krankenversicherung). Außerdem müsse die Rentenversicherung nur für ein zweckmäßig, aber nicht perfekt funktionierendes Hörvermögen sorgen. Ein zweckmäßiges und perfektes Gehör sind juristisch gesehen nur dann dasselbe, wenn ein gutes Gehör die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, so zum Beispiel in der Musikbranche als Sänger oder als Spieler eines Instrumentes. Da diese Kriterien nicht erfüllt wurden, musste er die verbleibenden Kosten (etwas weniger, als 50%) selber tragen.
