Frage:
Wie
funktioniert die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Was ist die
betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Welches
sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für
den Arbeitnehmer?
Welches
sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für
den Arbeitgeber?
Wie
kann ich die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Anspruch
nehmen?
Was passiert
bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Was passiert
bei einem Arbeitgeberwechsel?
Wo
kann ich mich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur bAV beraten
lassen?
Antwort:
Wie
funktioniert die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Wie eine private Altersvorsorge funktioniert, ist bekannt:
Man schließt mit einem Finanzdienstleister, etwa einer
Versicherung, einer Bank, einer Sparkasse oder einer Fondsgesellschaft,
einen Vertrag ab. Als Versicherter zahlt man die Beiträge
selbst ein und erhält dafür einen Anspruch auf eine
Rente. Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist das anders.
Hier bildet der Arbeitgeber entweder innerhalb des Betriebes
Rückstellungen für die Alterssicherung seiner Beschäftigten.
Oder er schließt für sie einen Vertrag zur Altersvorsorge
ab, etwa mit einer Direktversicherung. Welche dieser Anlageformen
der Betrieb anbietet, wird in einer Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern einzelvertraglich, betrieblich
oder tariflich festgelegt. Sollte eine solche Vereinbarung
nicht bestehen, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung.
Dies bedeutet, dass ein Teil des Gehaltes, meist sind dies
Sonderzahlungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld etc., dafür
genutzt wird, um für die private Rente zu sparen. Anders
als beim privaten sparen (z.B. mit 50 EURO/mtl.) haben Sie
über die Möglichkeit der Umwandlung von Sonderzahlungen
schon den kompletten Jahresbeitrag mit einer Zahlung erledigt.
Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit,
dass der Arbeitgeber sich in irgendeiner Form an der bAV beteiligt
bzw. Zuschüsse leistet. Sie kennen diese Möglichkeit
vielleicht von den vermögenswirksamen Leistungen, bei
denen auch der Arbeitgeber einen Teil dazubezahlt. Im übrigen
können auch ggf. bereits bestehende Vermögenswirksamen
Leistungen (VWL) zu diesem Zweck genutzt werden.
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Was
ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Die gesetzliche Rente wird künftigen Generationen ihren
Lebensstandard nicht mehr sichern können. Wer sich im
Alter finanziell nicht sehr stark einschränken will,
muss sparen. Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten,
wie man die staatliche Rente durch eine zusätzliche private
Altersvorsorge absichern kann.
Dies kann zum einen natürlich der Weg Ihres privaten
Engagements sein. Alternativ oder auch ergänzend, sollten
Sie jedoch auch die Möglichkeit der zusätzlichen
Altersvorsorge über Ihre Firma, die sog. betriebliche
Altersvorsorge (bAV), ins Auge fassen.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für Sie kostengünstig,
wird steuerlich gefördert und verspricht für das
Alter zusätzlich zur staatlichen Rente eine optimale
Absicherung.
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Welches
sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für
den Arbeitnehmer?
Die Vorteile für den Arbeitnehmer liegen auf der Hand.
Neben den Aspekten der steuerlichen Vorzüge unterstützt
Sie ggf. dazu noch Ihr Arbeitgeber durch eine Beteiligung
an der bAV. Eine Möglichkeit, wie Sie bestehende Leistungen
mit Zuzahlung des Arbeitgebers zum Zwecke der betrieblichen
Zusatzversicherung realisieren können, ist z.B. die Umwandlung
Ihrer Vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche
Renten-Zusatzversicherung.
Darüber hinaus haben Sie im Gegensatz zum privaten sparen
(z.B. mit 50 EURO/mtl.) die Möglichkeit mit einer Umwandlung
von Sonderzahlungen schon den kompletten Jahresbeitrag mit
einer Zahlung zu erledigen.
Und denken Sie daran, diese Investition lohnt sich.
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Welches
sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für
den Arbeitgeber?
Gerade in Zeiten der allgemeinen Unsicherheit, können
durch diese attraktive Möglichkeit der betrieblichen
Arbeitnehmerabsicherung nachhaltige positive Effekte erzielt
werden. Einige davon sind die Erhöhung der Motivation
der Belegschaft und natürlich eine erhöhte Mitarbeiterbindung.
Darüber hinaus gibt es natürlich auch eine Reihe
an quantitativen Faktoren, die für ein Engagement im
Zuge der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sprechen.
Für die Betriebe hat der Zuschlag zur Altersvorsorge
gleich einen doppelten Vorteil. Sie können ihren Beschäftigen
ein zusätzliches, finanziell attraktives Angebot machen
und müssen dafür weder Steuern noch Sozialbeiträge
zahlen.
Bei Rückstellungen des Arbeitgebers für eine Direktzusage
oder eine (rückgedeckte) Unterstützungskasse besteht keine
Grenze für diese Befreiung. Sie sind unbegrenzt steuer- und
beitragsfrei. Bei Pensionskasse und Pensionsfonds können die
Arbeitgeberbeiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung von Steuern und Sozialbeiträgen
befreit werden. Das sind derzeit 2160 Euro. Diese Grenze gilt allerdings
für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aus Entgeltumwandlung
zusammen. Wird dieser Betrag durch die Zuwendungen des Arbeitgebers
voll ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer diese Art der Förderung
nicht mehr in Anspruch nehmen.
Daneben gibt es aber bei Beiträgen in eine Direktversicherung
oder eine Pensionskasse die Möglichkeit, diese bis zu einer
Grenze von in der Regel 1752 Euro in Höhe von 20 % pauschal
zu versteuern. Bis zu diesem Betrag sind die Zahlungen auch sozialversicherungsfrei.
Die Beiträge des Arbeitgebers und die der Arbeitnehmerseite
werden dabei zusammengerechnet. Übersteigt der gesamte Beitrag
des Arbeitgebers diese Grenze, muss der darüber hinausgehende
Teil voll versteuert werden.
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Wie
kann ich die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Anspruch
nehmen?
Die Entscheidung, ob eine Firma seinen Beschäftigten
eine betriebliche Altersvorsorge anbot, lag früher allein
beim Arbeitgeber. Im Zuge der Rentenreform wurde auch der
inidividuelle Anspruch auf Umwandlung von Gehalt in die betriebliche
Altersvorsorge neu geregelt.
Seit dem 1. Januar 2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder
des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen
bzw. für diese Zwecke zu
nutzen (Gehaltsumwandlung).
Wenn Ihr Arbeitgeber also nicht sowieso schon eine bAV für
Sie anbietet, Sie jedoch von der Möglichkeit gebrauche
machen wollen, z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld für
die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden muss der Arbeitgeber
diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.
Natürlich ist auch die Umwandlung Ihrer bisherigen ggf.
bestehenden Vermögenswirksamen Leistungen eine gute Möglichkeit.
Die ersten Tarifverträge zur Alterssicherung zeigen
aber, dass die Arbeitgeber bereit sind, ihre Beschäftigten
beim Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung finanziell
zu unterstützen. Meist werden die bisherigen vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers oder ersparte Beitragsanteile
des Arbeitgebers zur Sozialversicherung zu diesem Zweck verwendet.
Wenn Sie die Vorteile nutzen möchten, dann nehmen Sie
mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie sowohl als Arbeitgeber
als auch als Arbeitnehmer umfassend.
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Was
passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für die Erfüllung
der von ihm gegebenen Zusage auf Altersvorsorge einstehen.
Alle Durchführungswege, die bei der Wahl ihrer Geldanlage
keinen oder nur geringen Auflagen unterliegen, müssen
gegen Insolvenz abgesichert sein. Deshalb sind Arbeitgeber,
die betriebliche Versorgungsleistungen in Form von Direktzusagen
oder über Unterstützungskassen anbieten, Mitglieder
im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) auf Gegenseitigkeit in
Köln. Dieser durch Einlagen der Arbeitgeber finanzierte
Verein übernimmt die Rentenzahlung, wenn das Unternehmen
nicht mehr zahlungsfähig ist.
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Was
passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Heutzutage ist es eher selten, dass man sein ganzes Berufsleben
bei einem Unternehmen tätig ist. Diese Entwicklung wurde
auch bei der Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge
(bAV) berücksichtigt.
Konkret heißt das:
Beiträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch
Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge investieren,
können nicht verfallen. Jeder Euro, der eingezahlt wird,
verwandelt sich entweder in eine Anwartschaft, die auch bei
Betriebswechsel erhalten bleibt, oder kann später durch
Abfindung zurückgeholt werden. Das gilt auch für
die direkten staatlichen Zuschüsse und die daraus entstandenen
Zinsen und Zinseszinsen.
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn
und Gehalt zahlt, gingen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bisher bei Betriebswechsel verloren, wenn sie nicht mindestens
zehn Jahre dem Unternehmen angehörten und mindestens
35 Jahre alt waren. Diese Frist, Unverfallbarkeit genannt,
wurde jetzt für alle Zusagen, die ab dem 1. Januar 2001
gegeben wurden, auf fünf Jahre verkürzt. Das Mindestalter,
an dem die Unverfallbarkeit zum ersten Mal eintritt, wurde
von 35 Jahre auf 30 Jahre abgesenkt.
Wichtig: Das gilt auch für Anwartschaften aus alten
Zusagen, wenn sie mindestens fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten
der Neuregelung, also bis zum 1. Januar 2006, bestanden haben
und die Altersgrenze von 30 Jahren zu diesem Zeitpunkt erreicht
wurde.
Diese neue Rechtslage kommt vor allem Frauen zugute, da sie
häufig vor ihrem 35. Lebensjahr ihre Berufstätigkeit
wegen der Erziehung ihrer Kinder unterbrechen. Unverfallbare
Anwartschaften führen auch dann zu Versorgungsleistungen
des (alten) Arbeitgebers, wenn der Eintritt des Versorgungsfalles
erst lange nach dem Ende der Betriebszugehörigkeit liegt.
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, diese unverfallbaren
Anwartschaften bei einem Arbeitsplatzwechsel mitzunehmen,
wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Um zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer aus einer Vielzahl
von Unternehmen Betriebsrenten beziehen muss, besteht die
Möglichkeit, die erworbenen Anwartschaften zu übertragen.
So lassen sich alle Ansprüche in einer Hand halten. Ebenso
ist es möglich, alle erworbenen Anwartschaften erst bei
seinem letzten Arbeitgeber zu bündeln.
Allerdings ist ein neuer Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet,
die Anwartschaften zu übernehmen
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Wo
kann ich mich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur bAV beraten
lassen?
Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden wollen,
dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie sowohl
als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
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