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Fragen und Antworten zur betrieblichen Altersvorsorge und Rente


Frage:

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Welches sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für den Arbeitnehmer?
Welches sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für den Arbeitgeber?
Wie kann ich die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Anspruch nehmen?
Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Wo kann ich mich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur bAV beraten lassen?

 

Antwort:


Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Wie eine private Altersvorsorge funktioniert, ist bekannt: Man schließt mit einem Finanzdienstleister, etwa einer Versicherung, einer Bank, einer Sparkasse oder einer Fondsgesellschaft, einen Vertrag ab. Als Versicherter zahlt man die Beiträge selbst ein und erhält dafür einen Anspruch auf eine Rente. Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist das anders.

Hier bildet der Arbeitgeber entweder innerhalb des Betriebes Rückstellungen für die Alterssicherung seiner Beschäftigten. Oder er schließt für sie einen Vertrag zur Altersvorsorge ab, etwa mit einer Direktversicherung. Welche dieser Anlageformen der Betrieb anbietet, wird in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich festgelegt. Sollte eine solche Vereinbarung nicht bestehen, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung.

Dies bedeutet, dass ein Teil des Gehaltes, meist sind dies Sonderzahlungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld etc., dafür genutzt wird, um für die private Rente zu sparen. Anders als beim privaten sparen (z.B. mit 50 EURO/mtl.) haben Sie über die Möglichkeit der Umwandlung von Sonderzahlungen schon den kompletten Jahresbeitrag mit einer Zahlung erledigt.

Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sich in irgendeiner Form an der bAV beteiligt bzw. Zuschüsse leistet. Sie kennen diese Möglichkeit vielleicht von den vermögenswirksamen Leistungen, bei denen auch der Arbeitgeber einen Teil dazubezahlt. Im übrigen können auch ggf. bereits bestehende Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) zu diesem Zweck genutzt werden.

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Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?

Die gesetzliche Rente wird künftigen Generationen ihren Lebensstandard nicht mehr sichern können. Wer sich im Alter finanziell nicht sehr stark einschränken will, muss sparen. Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wie man die staatliche Rente durch eine zusätzliche private Altersvorsorge absichern kann.

Dies kann zum einen natürlich der Weg Ihres privaten Engagements sein. Alternativ oder auch ergänzend, sollten Sie jedoch auch die Möglichkeit der zusätzlichen Altersvorsorge über Ihre Firma, die sog. betriebliche Altersvorsorge (bAV), ins Auge fassen.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für Sie kostengünstig, wird steuerlich gefördert und verspricht für das Alter zusätzlich zur staatlichen Rente eine optimale Absicherung.

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Welches sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für den Arbeitnehmer?

Die Vorteile für den Arbeitnehmer liegen auf der Hand. Neben den Aspekten der steuerlichen Vorzüge unterstützt Sie ggf. dazu noch Ihr Arbeitgeber durch eine Beteiligung an der bAV. Eine Möglichkeit, wie Sie bestehende Leistungen mit Zuzahlung des Arbeitgebers zum Zwecke der betrieblichen Zusatzversicherung realisieren können, ist z.B. die Umwandlung Ihrer Vermögenswirksamen Leistungen in eine betriebliche Renten-Zusatzversicherung.

Darüber hinaus haben Sie im Gegensatz zum privaten sparen (z.B. mit 50 EURO/mtl.) die Möglichkeit mit einer Umwandlung von Sonderzahlungen schon den kompletten Jahresbeitrag mit einer Zahlung zu erledigen.

Und denken Sie daran, diese Investition lohnt sich.

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Welches sind die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für den Arbeitgeber?

Gerade in Zeiten der allgemeinen Unsicherheit, können durch diese attraktive Möglichkeit der betrieblichen Arbeitnehmerabsicherung nachhaltige positive Effekte erzielt werden. Einige davon sind die Erhöhung der Motivation der Belegschaft und natürlich eine erhöhte Mitarbeiterbindung.

Darüber hinaus gibt es natürlich auch eine Reihe an quantitativen Faktoren, die für ein Engagement im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sprechen.

Für die Betriebe hat der Zuschlag zur Altersvorsorge gleich einen doppelten Vorteil. Sie können ihren Beschäftigen ein zusätzliches, finanziell attraktives Angebot machen und müssen dafür weder Steuern noch Sozialbeiträge zahlen.

Bei Rückstellungen des Arbeitgebers für eine Direktzusage oder eine (rückgedeckte) Unterstützungskasse besteht keine Grenze für diese Befreiung. Sie sind unbegrenzt steuer- und beitragsfrei. Bei Pensionskasse und Pensionsfonds können die Arbeitgeberbeiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von Steuern und Sozialbeiträgen befreit werden. Das sind derzeit 2160 Euro. Diese Grenze gilt allerdings für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aus Entgeltumwandlung zusammen. Wird dieser Betrag durch die Zuwendungen des Arbeitgebers voll ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer diese Art der Förderung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Daneben gibt es aber bei Beiträgen in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse die Möglichkeit, diese bis zu einer Grenze von in der Regel 1752 Euro in Höhe von 20 % pauschal zu versteuern. Bis zu diesem Betrag sind die Zahlungen auch sozialversicherungsfrei. Die Beiträge des Arbeitgebers und die der Arbeitnehmerseite werden dabei zusammengerechnet. Übersteigt der gesamte Beitrag des Arbeitgebers diese Grenze, muss der darüber hinausgehende Teil voll versteuert werden.

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Wie kann ich die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Anspruch nehmen?

Die Entscheidung, ob eine Firma seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersvorsorge anbot, lag früher allein beim Arbeitgeber. Im Zuge der Rentenreform wurde auch der inidividuelle Anspruch auf Umwandlung von Gehalt in die betriebliche Altersvorsorge neu geregelt.

Seit dem 1. Januar 2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen bzw. für diese Zwecke zu nutzen (Gehaltsumwandlung).

Wenn Ihr Arbeitgeber also nicht sowieso schon eine bAV für Sie anbietet, Sie jedoch von der Möglichkeit gebrauche machen wollen, z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden muss der Arbeitgeber diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.

Natürlich ist auch die Umwandlung Ihrer bisherigen ggf. bestehenden Vermögenswirksamen Leistungen eine gute Möglichkeit.

Die ersten Tarifverträge zur Alterssicherung zeigen aber, dass die Arbeitgeber bereit sind, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung finanziell zu unterstützen. Meist werden die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers oder ersparte Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung zu diesem Zweck verwendet.

Wenn Sie die Vorteile nutzen möchten, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer umfassend.

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Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm gegebenen Zusage auf Altersvorsorge einstehen. Alle Durchführungswege, die bei der Wahl ihrer Geldanlage keinen oder nur geringen Auflagen unterliegen, müssen gegen Insolvenz abgesichert sein. Deshalb sind Arbeitgeber, die betriebliche Versorgungsleistungen in Form von Direktzusagen oder über Unterstützungskassen anbieten, Mitglieder im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) auf Gegenseitigkeit in Köln. Dieser durch Einlagen der Arbeitgeber finanzierte Verein übernimmt die Rentenzahlung, wenn das Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig ist.

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Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Heutzutage ist es eher selten, dass man sein ganzes Berufsleben bei einem Unternehmen tätig ist. Diese Entwicklung wurde auch bei der Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) berücksichtigt.


Konkret heißt das:

Beiträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge investieren, können nicht verfallen. Jeder Euro, der eingezahlt wird, verwandelt sich entweder in eine Anwartschaft, die auch bei Betriebswechsel erhalten bleibt, oder kann später durch Abfindung zurückgeholt werden. Das gilt auch für die direkten staatlichen Zuschüsse und die daraus entstandenen Zinsen und Zinseszinsen.

Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn und Gehalt zahlt, gingen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bisher bei Betriebswechsel verloren, wenn sie nicht mindestens zehn Jahre dem Unternehmen angehörten und mindestens 35 Jahre alt waren. Diese Frist, Unverfallbarkeit genannt, wurde jetzt für alle Zusagen, die ab dem 1. Januar 2001 gegeben wurden, auf fünf Jahre verkürzt. Das Mindestalter, an dem die Unverfallbarkeit zum ersten Mal eintritt, wurde von 35 Jahre auf 30 Jahre abgesenkt.

Wichtig: Das gilt auch für Anwartschaften aus alten Zusagen, wenn sie mindestens fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung, also bis zum 1. Januar 2006, bestanden haben und die Altersgrenze von 30 Jahren zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.

Diese neue Rechtslage kommt vor allem Frauen zugute, da sie häufig vor ihrem 35. Lebensjahr ihre Berufstätigkeit wegen der Erziehung ihrer Kinder unterbrechen. Unverfallbare Anwartschaften führen auch dann zu Versorgungsleistungen des (alten) Arbeitgebers, wenn der Eintritt des Versorgungsfalles erst lange nach dem Ende der Betriebszugehörigkeit liegt. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, diese unverfallbaren Anwartschaften bei einem Arbeitsplatzwechsel mitzunehmen, wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Um zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer aus einer Vielzahl von Unternehmen Betriebsrenten beziehen muss, besteht die Möglichkeit, die erworbenen Anwartschaften zu übertragen. So lassen sich alle Ansprüche in einer Hand halten. Ebenso ist es möglich, alle erworbenen Anwartschaften erst bei seinem letzten Arbeitgeber zu bündeln.

Allerdings ist ein neuer Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Anwartschaften zu übernehmen

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Wo kann ich mich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur bAV beraten lassen?

Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden wollen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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