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Unterstützungskassen bieten unter den Durchführungswegen
die größte Flexibilität. Die Unternehmen können
Unterstützungskassen selbst gründen oder
sich bereits bestehenden Unterstützungskassen
anschließen.
Der Arbeitgeber leistet Zuwendungen an die Unterstützungskasse,
die allerdings die zu erwartenden Leistungen, die später
an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden sollen, nicht in vollem
Umfang decken dürfen.
Deshalb muss das Unternehmen immer wieder Geld nachschießen,
wenn Leistungen fällig werden. Dadurch wird es teilweise
eine Umlagefinanzierung. Aus diesem Grund haftet der
Arbeitgeber gegenüber der Unterstützungskasse.
Der Arbeitnehmer erwirbt weder steuerrechtlich noch versicherungstechnisch
einen Rechtsanspruch auf die Betriebsrente, sondern
arbeitsrechtlich.
Der Widerruf von Versorgungszusagen ist nur aus sachlichen
Gründen, die in der Regel in der wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens liegen, möglich. Die Unterstützungskasse
unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht, sondern muss sich
beim Pensionssicherungsverein in der vom Gesetzgeber
vorgeschriebenen Höhe gegen Insolvenz versichern.
Daher hat die Unterstützungskasse die Möglichkeit,
die Form der Geldanlage zu wählen, und ist ebenso wie
die Pensionskasse an keine Auflagen gebunden. Die Renten
aus der Unterstützungskasse müssen bei Erhalt vom
Rentenbezieher versteuert werden, also erst im Rentenalter.
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