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Pensionszusage

 

Die Pensionszusage oder Direktzusage ist die häufigste Form der betrieblichen Altersvorsorge. Bei der Pensionszusage sagt das Unternehmen dem Pensionsberechtigten eine monatliche Altersrente zu einem bestimmten Alter (meist 65 Jahre) zu. Inzwischen werden auch häufiger reine Kapitalzusagen vereinbart, um dem Unternehmen das Langlebigkeitsrisiko zu ersparen. Ergänzend kann noch eine Hinterbliebenversorgung für den Todesfall und eine Berufsunfähigkeitsrente für BU Fall vereinbart werden.

Die Pensionszahlung im Versorgungsfall erfolgt bei der Pensionszusage direkt vom Unternehmen, deswegen auch Direktzusage und nicht wie bei anderen Versorgungswegen über externe Versorgungsträger.

Weil das Unternehmen mit der zugesagten Altersvorsorge eine Verpflichtung eingeht, muss es in der Bilanz Rückstellungen bilden (§ 6a EStG.).

Eine Verpflichtung Kapital anzusparen besteht bei der Pensionszusage grundsätzlich nicht. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass die Pensionsrückstellungen die Passivseite der Bilanz belasten und das Bonitätsrating negativ beeinflussen, wenn parallel kein Kapital angespart wird, um einen Ausgleich auf der Aktivseite zu schaffen.

Die großen Vorteile der Pensionszusage bestehen in der Steuerersparnis aus den Rückstellungen, welche die Pensionszusage aus steuerlicher Sicht zu dem attraktivsten Weg der betrieblichen Altersvorsorge machen und der Möglichkeit die Rückdeckung (Kapitalansparvorgang) völlig frei zu gestalten.

Damit ergibt sich für die Unternehmen die Möglichkeit deutlich effektivere, flexiblere und renditestärkere Anlagen zu wählen, als dies zum Beispiel mit der Rückdeckung über eine Lebensversicherung möglich ist. Bei idealer Gestaltung und genügender Restlaufzeit lässt sich das benötigte Kapital aus der Anlage der Steuerersparnis erwirtschaften.

Bei der Pensionszusage ist in der Praxis zwischen zwei Zielgruppen zu unterscheiden.

  1. Der normale (nichtbeherrschende) Mitarbeiter - Bei dieser Personengruppe besteht trotz der völligen Freiheit des Unternehmens was die Kapitalansammlung angeht kein Risiko im Fall der Insolvenz des Unternehmens, da für diese Pensionszusagen grundsätzlich Beiträge zum Pensionssicherungsverein (PSV) www.psvag.de entrichtet werden müssen. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens übernimmt der PSV die fälligen, bereits erdienten Pensionsansprüche.
  2. Der beherrschende GGF (Gesellschafter-Geschäftsführer) - Der beherrschende GGF ist beim PSV nicht versicherungsfähig und muss daher tatsächlich selbst dafür sorgen, dass Kapital zur Finanzierung seiner Pension angespart wird. Um auch im Insolvenzfall nicht leer auszugehen, gilt es nicht nur das zur Finanzierung angesparte Kapital an ihn zu verpfänden, sondern auch die Pensionszusage selbst muss korrekt formuliert werden, um einem Insolvenzverwalter den Zugriff zu verwehren.
Mit den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 ( Link ) wird der GGF im Gegenzug zum normalen Arbeitnehmer noch etwas schlechter gestellt, da als Basis für die Rückstellungsbildung nun teilweise höhere Endalter zugrundegelegt werden müssen. Dies geschieht unabhängig vom tatsächlichen Alter zu dem die Pension zugesagt wurde und führt in vielen Fällen dazu, dass ein Teil der bereits gebildeten Rückstellungen demnächst in den Bilanzen gewinnerhöhend aufgelöst werden muss. Allerdings lässt sich auch dieses Problem über eine geschickte Formulierung im Text der Pensionszusage verhindern.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Pensionszusage bei richtiger Gestaltung der bei weitem effektivste Weg der betrieblichen Altersvorsorge ist.

 



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